Flugordnung

Neue Regeln - Der Vorstand informiert

 

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Flugordnung des Modellflugclub Bad Iburg e.V. vom 1. Okt. 2010 (100 kB)

 

Der Modellflugplatz des Modellflugclubs Bad Iburg e.V. dient ausschließlich der modellfliegerischen Tätigkeit seiner Mitglieder. Im Interesse der Sicherheit auf dem Modellflugplatz und zur Gewährleistung eines reibungslosen Flugbetriebs ist die Beachtung der nachstehenden Flugordnung für alle Mitglieder verbindlich.

     

    § 1 Allgemeines
  • 1. Die Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen nur von 9:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:30 Uhr bis Sonnenuntergang, längstens jedoch bis 19:00 Uhr betrieben werden.

     

    § 2 Beteiligung am Modellflugbetrieb
  • 1. Es dürfen nur Flugmodelle mit oder ohne Verbrennungsmotoren, die nicht der Zulassungspflicht gemäߧ 6 LuftVZO {max. Abfluggewicht 25kg) unterliegen, betrieben werden.
  • 2. Flugmodelle, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden, müssen mit einem funktionstüchtigen Schalldämpfer ausgerüstet sein, der dem jeweils neuesten technischen Entwicklungsstand entspricht.
  • 3. Für den Betrieb von Modellen mit Verbrennungs- oder Turbinenantrieb muss ein Lärmpass vorliegen, der der vom Luftfahrt-Bundesamt veröffenUichten Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge {LVL) vom 10.08.2004 {Nfl 11- 70/04) entspricht.
  • 4. Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden.
  • 5. Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Erster Hilfe teilgenommen hat. Hierfür ist ein Nachweis gemäß § 8 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bzw. § 126 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zu führen. Es muss eine Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stehen, die mindestens der für das Mitführen in einem Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht.

     

    § 3 Sicherheit auf dem Modellflugplatz
  • 1. Das Fliegen über dem Zuschauerraum, Parkplatz, Aufenthaltsraum für Mitglieder, Pilotenraum und Vorbereitungsraum ist verboten.
  • 2. Während der Start- und Landephasen müssen die Start- und Landeflächen frei von Personen und beweglichen Hindernissen sein.
  • 3. Die Flugmodelle müssen während des gesamten Fluges ständig vom Piloten beobachtet werden.
  • 4. Modellflugzeuge haben bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen.
  • 5. Das Anfliegen von Personen und Tieren sowie das Überfliegen von Personengruppen und Fahrzeugabstellplätzen sind untersagt.
  • 6. Zuschauer dürfen sich nur in dem dafür vorgesehenen Zuschauerraum aufhalten.
  • 7. Bei landwirtschaftlichen Arbeiten im Flugsektor ist der Betrieb der Flugmodelle für die Dauer der Arbeiten einzustellen.

     

    § 4 Flugleiter
  • 1. Flugleiterbuch Bei Flugbetrieb ist ein Flugleiter einzusetzen. Dieser hat den Flugbetrieb zu überwachen und gegebenenfalls ordnend einzugreifen. Bei weniger als drei am Flugbetrieb teilnehmenden Mitgliedern kann von dem Einsatz eines Flugleiters abgesehen werden.
  • 2.Es ist ein Flugbuch zu führen, in dem die zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters, die Namen der am Flugbetrieb teilnehmenden Mitglieder sowie alle Unregelmäßigkeiten während des Flugbetriebes aufzuführen sind.
  • 3. Jedes aktive Mitglied ist berechtigt und verpflichtet die Flugleiterfunktion zu übernehmen.
  • 4. Den Anweisungen des tätigen Flugleiters ist Folge zu leisten.

     

    § 5 Pflichten des Piloten
  • 1. Es dürfen nur Fernsteueranlagen verwendet werden, die den geltenden Vorschriften der Bundesnetzagentur entsprechen. Die Belegung der Frequenzen ist durch Kennzeichnung der Sender kenntlich zu machen. Ausgenommen hiervon sind Fernsteueranlagen, bei denen prinzipbedingt eine gegenseitige Beeinflussung ausgeschlossen werden kann.
  • 2. Flugmodelle dürfen nur Betrieben werden, wenn hierfür eine Halterhaftplichtversicherung gemäß § 102 LuftVZO vorliegt.

    3. Der Flugbetrieb darf nur innerhalb des auf dem anliegenden Lageplan eingezeichneten Sektors stattfinden

     

     

    § 6 Gültigkeit
    1. Diese Flugordnung gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2010.

     

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