Satzung des Modellflugclubs Bad Iburg e.V.


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Satzung des Modellflugclubs Bad Iburg e.V. (75 kB)

 

§1 - Name, Sitz und Aufgaben des Vereins
  • 1. Der Verein führt den Namen "Modellflugclub Bad Iburg e.V.".
  • 2. Er hat seinen Sitz in Bad Iburg.
  • 3. Ausschliesslicher Zweck des Vereins ist die Betätigung und Förderung des Modellflugsports jeder Art auf gemeinschaftlicher Basis.
  • 4. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • 5. Der Verein ist konfessionell neutral. Innerhalb des Vereinslebens ist jede militärische oder parteipolitische Betätigung nicht gestattet. Verstösse hiergegen können den Ausschluss zur Folge haben.
  • 6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • 8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§2 - Mitgliedschaft
  • 1. Der Verein besteht aus
  • - aktiven Mitgliedern
  • - passiven Mitgliedern
  • - Ehrenmitgliedern
  • - Fördermitgliedern
  • 2. Aktives Mitglied ist das Mitglied, welches den Modellflugsport aktiv betreibt.
  • 3. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in besonderen Maße um den Verein und dessen Ziele verdient gemacht hat.
  • 4. Zum Fördermitglied kann jeder ernannt werden, der die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; dieses bezieht sich sowohl auf Personen als auch auf Körperschaften.

 

§3 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • 1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des Vereins gemäß §1 Abs. 3 dieser Satzung zu unterstützen.
  • 2.
  • a) Allen Beschlüssen der Mitgliederversammlungen und Anordnungen des Vorstandes ist Folge zu leisten.
  • b) Die Satzung und der Anhang sind für alle Mitglieder verbindlich und von diesen anzuerkennen. Die Satzung und der Anhang ist durch die Abgabe der Beitrittserklärung anerkannt.
  • 3.
  • a) Die aktive Vertretung ihrer Interessen durch Rat und Hilfe ist ein ausdrückliches Recht aller Mitglieder.
  • b) Alle Mitglieder zu §2 haben ein Recht auf die Benutzung aller Vereinseinrichtungen und Gegenstände unter Berücksichtigung ordnungsgemäßer Handhabung und Benutzung. Für grobfahrlässige Beschädigungen kann auf Beschluss des Vorstandes das betreffende Mitglied regresspflichtig gemacht werden.
  • c) Mitglieder zu §2 Abs. 2 a) können für Personen- und Sachschäden schadenersatzpflichtig gemacht werden.
  • d) Alle Mitglieder zu §2 - mit Ausnahme Ehrenmitglieder und der fördernden Mitglieder - haben Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen.
  • e) Alle Mitglieder sind verpflichtet, unentgeltliche Arbeitshilfe zu leisten.

 

§4 - Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft
  • 1. Die Aufnahme zum Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag.
  • 2. Der Antrag gilt als angenommen, wenn der geschäftsführende Vorstand durch Mehrheitsbeschluss zustimmt.
  • 3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied bedarf des Beschlusses einer ordentlichen Mitgliederversammlung nach einem Antrag des Vorstandes. Die Ehrenmitgliedschaft ist beschlossen, wenn zwei Drittel der Mitgliederversammlung dem Antrag zustimmt.
  • 4. Die Mitgliedschaft endet durch
  • a) freiwilligen Austritt
  • b) Ausschluss
  • c) Tod
  • 5. Mit dem Tage des Ausscheidens erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Mitglieds.
  • 6. Freiwilliger Austritt ist nur zum Ende eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungspflicht von drei Monaten möglich.
  • 7. Die Kündigung muß schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand erfolgen.
  • 8. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden bei
  • 9. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
  • 10. grober Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins
  • 11. Beitragsrückstand.

 

§5 - Beiträge und Gebühren
  • 1. Sämtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind verpflichtet, den festgesetzten Beitrag zu entrichten.
  • 2. Bei Aufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
  • 3. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühren sowie die Festsetzung der Mindestarbeitsstunden und der Ersatzleistung bestimmt die jährliche Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
  • 4. Die Stundung oder der Erlass von Beiträgen oder Gebühren muss beim Vorstand beantragt werden.
  • 5. Das Stimmrecht ruht, wenn der fällige Beitrag nicht gezahlt und keine Stundung oder Erlass nach §5 Abs. 4 erfolgt ist.
  • 6. Der volle Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des Jahres.

 

§ 6 - Mitgliederversammlungen
  • 1. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder die Einberufung beantragen. Der Antrag muss begründet sein und schriftlich an den Vorstand erfolgen. Den Termin bestimmt der Vorstand; er darf jedoch nicht später als 6 Wochen nach Eingang des schriftlichen Mitgliedesantrages liegen.
  • 2. Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr des betreffenden Jahres statt. Ort und Zeitpunkt der Tagung sind spätestens 14 Tage zuvor allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
  • Sie regelt folgende Aufgaben
  • a) Entlastung des Vorstandes
  • b) Anhörung und Erörterung von Geschäfts- und Kassenberichten
  • c) Beschlussfassung zu Satzungsänderungsanträgen
  • d) Beschlussfassung zu Mitgliederanträgen
  • e) Beschlussfassung zu Vorstandsanträgen
  • f) Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge und Gebühren gemäss §5 Abs. 3 dieser Satzung
  • g) Wahl des neuen Vorstandes
  • h) Anhörung und Erörterung des Revisionsberichtes der Kassenprüfer
  • i) Wahl der Kassenprüfer
  • 3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung.
  • 4. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • 5. Die Abberufung des Vorstandes kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • 6 Eine Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • 7. Sonstige Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.
  • 8. Über die Jahreshauptversammlung und über alle ausserordentlichen Versammlungen ist Protokoll zu führen.

 

§7 - Der Vorstand
  • 1. Der geschäfstsführende Vorstand setzt sich zusammen aus
  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 1. Schriftführer
  • dem 1. Kassierer
  • 2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem 2. Schriftführer
  • dem 2. Kassierer
  • dem 1. und 2. Platzwart
  • dem 1. und 2. Gerätewart
  • 3. Der Vorstand gemäß §7 Abs. 1 wird auf einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
  • 4. Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung bei wichtigen Gründen im Sinne des §27 Abs. 2 BGB abberufen werden.
  • 5. Der Vorstand gemäß §7 der Satzung gibt die Geschäftsordnung.
  • 6. Der Vorsitzende leitet alle Sitzungen, kann aber die Leitung delegieren.
  • 7. Erklärungen, welche die Mitglieder verpflichten, können gegenüber Dritten durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes allein rechtswirksam abgegeben werden. Die Vertretungsberechtigten sind nicht berechtigt, für den Verein Kredite aufzunehmen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, sämtliche rechtsverbindlichen Erklärungen zuvor mit dem gesamten Vorstand abzustimmen. Der Vorstand darf Verbindlichkeiten für den Verein nur insoweit eingehen, als aktives Vereinsvermögen zur Deckung zur Verfügung steht. Überschreiten die Vertretungsberechtigten die ihnen vorstehend übertragene Vertretungsmacht, so haften sie den Vereinsmitgliedern gegenüber persönlich für die Begleichung der eingegangenen Verbindlichkeiten.
  • 8. Der Kassierer überwacht das Beitrags- und Gebührenwesen; er führt die Kassengeschäfte.
  • 9. Der Stellvertreter eines Vorstandsmitgliedes tritt in alle Rechte und Pflichten bei dessen Verhinderung ein.
  • 10. Bei Stimmengleichheit entscheidet in allen Sitzungen und Versammlungen die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

§8 - Vertretung

Je zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinschaftlich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können für einzelne Geschäfte oder wiederkehrende Aufgaben Mitglieder des erweiterten Vorstands zur Vertretung bevollmächtigen.

 

§9 - Kassenprüfung
  • 1. Von der Mitgliederversammlung werden jährlich zwei Kassenprüfer bestellt.
  • 2. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich die Kasse und die Geschäftsbücher zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung darüber zu berichten.
    3. Der Termin der Kassenprüfung wird von den Prüfern frei gewählt.

 

§10 - Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr

 

§11 - Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung, der Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Heilpädagogische Hilfe Osnabrück, Industriestr. 7, 490823 Osnabrück, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Bad Iburg, den 15. Februar 2002

 

Vorsitzender Schriftführer Kassiererin

 

Anhang zur Satzung des Modellflugclubs Bad Iburg

 

  • Der Jahresbeitrag für aktive Mitglieder beträgt für Erwachsene 62,00 € und für Jugendliche bis 18 Jahre 31,00 €.
  • Der Jahresbeitrag für passive Mitglieder beträgt 20,00 € (Erwachsene) bzw. 10,00 € (Jugendliche).
  • Die Aufnahmegebühren betragen 50,00 € für Erwachsene und 25,00 € für Jugendliche.
  • Beiträge und Aufnahmegebühren sind durch Lastschrift oder Überweisung auf das Konto Modellflugclub Bad Iburg e.V. zu entrichten.
  • Die Clubmitglieder verpflichten sich, falls erforderlich, jährlich bis zu 10 Stunden Arbeitsleistung am Platz zu erbringen.
  • Die Benutzung des Platzes ist Jugendlichen nur unter Aufsicht eines Erwachsenen gestattet. Die nachstehende und am Platz aushängende Platzordnung ist einzuhalten. Die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen
  • Flugzeiten hat den Ausschluss aus dem Verein zur Folge.
  • Einschränkungen des Flugbetriebes (Bockjagd pp.) werden am Aushang bekanntgegeben und sind zu beachten.
  • Nichteinhaltung der Einschränkungen haben evtl. den Ausschluss zur Folge.
  • Jedes Mitglied ist für die Sauberkeit des Platzes verantwortlich.
  • Gastflieger haben die Möglichkeit, gegen eine Gebühr den Platz zu benutzen. Zusatzversicherung und Lizenz der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post sind vorher nachzuweisen.

     

    Modellflugclub Bad Iburg Der Vorstand

     

     

    Platzordnung
  • Dieser clubeigene Platz ist nur Mitgliedern mit gültiger Sendeerlaubnis zur Benutzung freigegeben
  • Motorflugbetrieb ist ausschliesslich mit wirksamen Schalldämpfern in der Zeit von 9.30Uhr - 12.00Uhr und von 14.30Uhr - 19.00Uhr erlaubt. Ab 19.00Uhr muss jeder Flugbetrieb eingestellt werden. Der Clubvorstand kann begründete Änderungen anordnen.
  • Das An- und Überfliegen der Zuschauer ist streng untersagt!
  • Gastflieger können für eine im voraus zu entrichtende Gebühr den Platz innerhalb der oben genannten Zeiten für einen Tag benutzen. Der Besitz einer Sendeerlaubnis und Modellflugversicherung ist nachzuweisen.
  • Zuschauer dürfen wegen erhöhter Unfallgefahr nicht vor die Absperrung treten. Eltern haften für ihre Kinder!
  • Alle aktiven Mitglieder werden eindringlich gebeten, auf die Einhaltung dieser Vorschriften zu achten, damit ein störungs- und unfallfreier Flugbetrieb die Regel bleibt.

     

    Modellflugclub Bad Iburg

    Der Vorstand

     

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    • Flugplatzfest